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Hinweis zur Räum- und Streupflicht

von Alexandra

Aus aktuellem Anlass möchte ich Sie auf der Grundlage der geltenden Straßenreinigungssatzungen auf die Räum- und Streupflicht der Eigentümer der Grundstücke, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030ff. BGB und Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB hinweisen.

Sie sind dazu verpflichtet, Gehwege und Zugänge zu Überwegen von Ihren Grundstücken in ausreichender Breite von Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • Sollten Sie der Räum- und Streupflicht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachkommen können, ist hierfür ein Dienstleistungsunternehmen damit zu beauftragen.
  • Der geräumte Schnee ist grundsätzlich auf das eigene Grundstück, nicht in den öffentlichen Verkehrsraum, zu verbringen.
  • Fahrzeuge sind so abzustellen, dass Sie den Straßenwinterdienst nicht behindern. Bitte stellen Sie – wenn möglich – Ihr Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück ab. Dies betrifft vor allem enge Straßen und Gassen.

 

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link:

Hinweis zur Räum- und Streupflicht

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung!

Ihr Bürgermeister
Dominik Straube