Die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Geratal weist die Bürgerinnen und Bürger auf ihr Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte nach § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der derzeit gültigen Fassung, hin.
Die Meldebehörden führen gemäß § 2 Abs. 2 BMG zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Sie haben als betroffene Person das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen. Eine Übermittlungssperre kann beantragt werden für Da-tenübermittlungen
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gemäß § 42 Abs. 3 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG. Familienangehörige, dies sind der Ehegatte oder Le-benspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kin-dern, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Das gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden,
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kom-munaler Ebene gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG. Die Melde-behörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvor-schlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten ertei-len,
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk auf deren Auskunftsersuchen über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Ge-burtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum,
- an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG. Eine Datenübermittlung an Adressbuchverlage darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erfolgen. Die Daten dürfen nur zur Heraus-gabe von Adressbüchern genutzt werden.
Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen in der Ordnungsverwaltung der Gemeindeverwaltung Geratal persönlich, schriftlich oder per E-Mail einzulegen. Zur eindeutigen Nachweisführung soll vorwiegend das in der Verwaltung bereitgestellte Formular benutzt werden. Dies kann auch auf der Internetseite www.gemeinde-geratal.de abgerufen werden. Widersprüche, die bereits erhoben wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
Gimm
Amtsleiter Ordnungsverwaltung

