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Amtliche Bekanntmachung der Meldestelle der Gemeinde Geratal zum Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Meldedaten

von Alexandra

Die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Geratal weist die Bürgerinnen und Bürger auf ihr Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte nach § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der derzeit gültigen Fassung, hin.

Die Meldebehörden führen gemäß § 2 Abs. 2 BMG zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Sie haben als betroffene Person das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen. Eine Übermittlungssperre kann beantragt werden für Da-tenübermittlungen

  1. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gemäß § 42 Abs. 3 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG. Familienangehörige, dies sind der Ehegatte oder Le-benspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kin-dern, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Das gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden,
  2. an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kom-munaler Ebene gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG. Die Melde-behörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvor-schlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten ertei-len,
  3. an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk auf deren Auskunftsersuchen über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Ge-burtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum,
  4. an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG. Eine Datenübermittlung an Adressbuchverlage darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erfolgen. Die Daten dürfen nur zur Heraus-gabe von Adressbüchern genutzt werden.

Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen in der Ordnungsverwaltung der Gemeindeverwaltung Geratal persönlich, schriftlich oder per E-Mail einzulegen. Zur eindeutigen Nachweisführung soll vorwiegend das in der Verwaltung bereitgestellte Formular benutzt werden. Dies kann auch auf der Internetseite www.gemeinde-geratal.de abgerufen werden. Widersprüche, die bereits erhoben wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.

 

Gimm
Amtsleiter Ordnungsverwaltung