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Beschlüsse der Jagdgenossenschaft Geschwenda der Mitgliederversammlung vom 27.04.26

von Alexandra

Die Jagdgenossenschaft Geschwenda hat am 27.04.2026 ihre Jahreshauptversammlung durchgeführt. Folgende Beschlüsse wurden gefasst:

Beschluss-Nr.: 01/2026

Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, die Entlastung des Jagdvorstandes und der Kassenprüfer für das Jagdjahr 2025.

Abstimmung:

Stimmen                                                     12 ja                             0 nein                   0 Enthaltung

Fläche                                        233,7709 ha ja                            0 nein                   0 Enthaltung


Beschluss-Nr.: 02/2025

Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, dass gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung der Jagdgenossenschaft Geschwenda der Reinertrag der jagdlichen Nutzung für das Jagdjahr 2025 mit 2.351,95 EUR (5,19 EUR/ha) festgestellt wird. Gemäß § 14 Abs. 3 der genannten Satzung beschließt die Jagdgenossenschaft keine generelle Ausschüttung vorzunehmen. Der Reinertrag wird der Rücklage zugeführt.

Eine Ausschüttung im Einzelfall ist nur auf schriftlichen Antrag unter der Voraussetzung möglich, dass von den einzelnen und berechtigten Jagdgenossen die Auszahlung ihres Anteils innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplanes schriftlich beim Jagdvorsteher mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird.

Abstimmung:

Stimmen                                                     12 ja                             0 nein                   0 Enthaltung

Fläche                                        233,7709 ha ja                            0 nein                   0 Enthaltung


Beschluss-Nr.: 03/2026

Die Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Geschwenda beschließt gemäß § 6 der Satzung der Jagdgenossenschaft Geschwenda folgen-de Regelung zur Aufwandsentschädigung des Jagdvorstandes:

  1. Die Mitglieder des Jagdvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Für den mit der Vorstandstätigkeit verbundenen zeitlichen und organisatorischen Aufwand wird eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt.
  3. Die Aufwandsentschädigung beträgt 90 Euro pro Jahr für jedes Mitglied des Vorstandes.
  4. Zusätzlich werden notwendige und nachgewiesene Auslagen (z. B. Fahrtkosten, Porto, Büromaterial) nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
  5. Die Auszahlung erfolgt jährlich im Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres.
  6. Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, sofern die finanzielle Lage der Jagdgenossenschaft dies zulässt.
  7. Der Beschluss gilt erstmals für das Kalenderjahr 2026.

Abstimmung:

Stimmen                                                     12 ja                             0 nein                   0 Enthaltung

Fläche                                        233,7709 ha ja                            0 nein                   0 Enthaltung


Karsten Körpert
Jagdvorsteher