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Grundsteuerreform 2022

von Alexandra

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Bewertung von GrundstĂ¼cken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstĂ¶ĂŸt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Die Einheitswerte stammen aus dem Jahr 1935 (in den neuen Bundesländern) bzw. aus dem Jahr 1964 (in den alten Bundesländern). Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt.

Auf Grund der Reform ist jeder, der am 01.01.2022 EigentĂ¼mer von Grundbesitz war, verpflichtet, bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies gilt auch, wenn der Grundbesitz nach dem 01.01.2022 verkauft wurde oder wenn dieser vermietet oder verpachtet ist und tatsächlich von jemand anderem genutzt wird. Mit Ausnahme von sog. Erbbaurechtsfällen ist immer der EigentĂ¼mer des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des ThĂ¼ringer Finanzministeriums unter grundsteuer.thueringen.de. DarĂ¼ber hinaus erhalten alle EigentĂ¼mer von Grundbesitz in ThĂ¼ringen bis Ende Mai ein Informationsschreiben von der Finanzverwaltung. Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform können von Montag bis Freitag ab 8 Uhr an die landesweite Telefonhotline zur Grundsteuerreform unter 0361/57 3611 800 gerichtet werden.


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