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Hinweis der Meldestelle zum Ablauf der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen

von Alexandra

Die Meldestelle der Gemeindeverwaltung Geratal weist die Bürgerinnen und Bürger aus aktuellem Anlass auf folgenden Sachverhalt hin.

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.

Personalausweise werden gemäß § 6 Abs. 1 PAuswG für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre (§ 6 Abs. 3 PAuswG). Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig (§ 6 Abs. 5 PAuswG).

Mit Geldbuße kann gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG belegt werden, wer einen Ausweis nicht besitzt, obwohl er der Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG unterliegt.

Ich fordere deshalb jede Bürgerin und jeden Bürger auf, die Gültigkeitsdauer ihres/seines Personalausweises zu überprüfen und mindestens vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen neuen Personalausweis im Bürgerservice der Gemeindeverwaltung Geratal, An der Glashütte 3, Zimmer 4 oder 5, 99330 Geratal zu beantragen.

Personen, die einen gültigen Reisepass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht auch durch den Besitz und die Vorlage des Reisepasses erfüllen.

Ich bitte um Beachtung dieses Hinweises, damit Sie sich Ärger und zusätzliche Kosten ersparen.

Dr. Elliger
Amtsleiter Ordnungsverwaltung

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